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   OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05   

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https://dejure.org/2005,10693
OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05 (https://dejure.org/2005,10693)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2005 - 1 Ss 43/05 (https://dejure.org/2005,10693)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. März 2005 - 1 Ss 43/05 (https://dejure.org/2005,10693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschaffen einer weiteren Einnahmequelle neben einem nahe der Insolvenz bestehenden Unternehmen; Täuschung über die Zahlungsfähigkeit eines Käufers einer Maschine und Zubehör; Erteilung eines Auftrags unter Täuschung über die Zahlungsfähigkeit eines Auftraggebers als ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Stillschweigende Erklärung der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit bei hinausgeschobener Fälligkeit und Beratung durch Vertragspartner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1984 - 2 StR 474/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05
    Sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise ergibt, dass es dem Vertragspartner auf die Zahlungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH StV 1984, 511), bezieht sich in solchen Fällen die stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner Erwartung auch in der Lage zu sein, erst auf den Fälligkeitstermin (BGHSt 15, 24; StV 1984, 511; StV 1985, 188; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 263 Rdn. 27; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38).

    Es kommt dann darauf an, mit welcher Sicherheit er den Geldeingang erwarten kann (BGH StV 1985, 188; Cramer aaO).

    b) Zu einer Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - insbesondere seiner Zahlungsunfähigkeit - ist im Übrigen bei Abschluss eines Vertrages niemand ohne weiteres verpflichtet (BGH StV 1984, 511 m.w.N.; StV 1985, 188).

    c) Feststellungen fehlen auch, soweit die regelmäßig in der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen mit Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins liegende stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner begründeten Erwartung bei Fälligkeit auch in der Lage zu sein (BGH StV 1985, 188; BGHSt 15, 24; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38), in Betracht steht.

    Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, mit welcher Sicherheit (BGH StV 1985, 188; BGH GA 65, 208; Cramer aaO m.w.N.) der Angeklagte bei Abschluss der Verträge erwarten konnte, bei Fälligkeit Mietzins- und Kaufpreisschuld begleichen zu können.

    Neben der von ihm vorausgesehenen Entwicklung seiner sonstigen wirtschaftlichen Lage (vgl. BGH StV 1984, 511 zu 2.c.) kommt es darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit er ausreichende Geldeingänge aus dem Eisverkauf erwarten konnte (BGH StV 1985, 188).

  • BGH, 10.04.1984 - 4 StR 180/84

    Betrug bei Warenbestellung durch Großhändler

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05
    Sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise ergibt, dass es dem Vertragspartner auf die Zahlungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH StV 1984, 511), bezieht sich in solchen Fällen die stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner Erwartung auch in der Lage zu sein, erst auf den Fälligkeitstermin (BGHSt 15, 24; StV 1984, 511; StV 1985, 188; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 263 Rdn. 27; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38).

    a) Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Vertragspartner erkennbar Wert darauf gelegt hat, dass der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss in der Lage war, den Mietpreis für die gesamte Mietzeit und den Kaufpreis des Eispulvers zu bezahlen, und die Verträge nur unter der Bedingung abgeschlossen hat, dass der Angeklagte zur Mietzins- und Kaufpreiszahlung keine künftigen Erlöse aus dem Eisverkauf benötige (BGH StV 1984, 511).

    b) Zu einer Offenbarung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - insbesondere seiner Zahlungsunfähigkeit - ist im Übrigen bei Abschluss eines Vertrages niemand ohne weiteres verpflichtet (BGH StV 1984, 511 m.w.N.; StV 1985, 188).

    Neben der von ihm vorausgesehenen Entwicklung seiner sonstigen wirtschaftlichen Lage (vgl. BGH StV 1984, 511 zu 2.c.) kommt es darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit er ausreichende Geldeingänge aus dem Eisverkauf erwarten konnte (BGH StV 1985, 188).

  • BGH, 03.06.1960 - 4 StR 121/60

    Täuschung über den guten Willen zur Rückzahlung - Sicherungsübereignung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05
    Sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise ergibt, dass es dem Vertragspartner auf die Zahlungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH StV 1984, 511), bezieht sich in solchen Fällen die stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner Erwartung auch in der Lage zu sein, erst auf den Fälligkeitstermin (BGHSt 15, 24; StV 1984, 511; StV 1985, 188; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 263 Rdn. 27; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38).

    c) Feststellungen fehlen auch, soweit die regelmäßig in der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen mit Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins liegende stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner begründeten Erwartung bei Fälligkeit auch in der Lage zu sein (BGH StV 1985, 188; BGHSt 15, 24; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38), in Betracht steht.

  • BGH, 09.04.1991 - 5 StR 85/91

    Schluss auf die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten aus dessen

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.03.2005 - 1 Ss 43/05
    Sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise ergibt, dass es dem Vertragspartner auf die Zahlungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH StV 1984, 511), bezieht sich in solchen Fällen die stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner Erwartung auch in der Lage zu sein, erst auf den Fälligkeitstermin (BGHSt 15, 24; StV 1984, 511; StV 1985, 188; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Cramer in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. § 263 Rdn. 27; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38).

    c) Feststellungen fehlen auch, soweit die regelmäßig in der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen mit Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins liegende stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner begründeten Erwartung bei Fälligkeit auch in der Lage zu sein (BGH StV 1985, 188; BGHSt 15, 24; StV 1991, 419; Kühl, StGB, 24. Aufl. § 263 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO; Tiedemann in: LK, StGB, 11. Aufl. § 263 Rdn. 38), in Betracht steht.

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